Wir sind für Sie da:
Einkaufs- und/oder Haushaltshilfe
Wir unterstützen Sie gern bei den Anforderungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Mobilisation etc.)
Begleitung von Aktivitäten
Unterstützung bei Anträgen (Pflege- und Krankenkassen, Behördenanträge, Urlaubsverhinderungspflege, Hausnotruf)
Beratung zur seniorengerechten Wohnraumanpassung
Überleitung aus Krankenhaus-, Reha- oder Heimaufenthalten
Hilfsmittelberatung
Unsere konkreten Leistungen
Kostenfreie, persönliche Beratung
Pflegebegutachtung
Kranken- und Altenpflege
Familienpflege
Betreuungsdienst
Haushaltshilfe
Pflegevisite
Gesprächsgruppen für Familienmitglieder
Pflegekurs/Schulungen für Angehörige und Pflegeinteressierte
Hausnotrufsystem (Vermittlung)
Essen auf Rädern (Vermittlung)
Feststellung der Pflegegrade*
112,5 bis unter 27,0
Pflegegrad | Punktzahl |
---|---|
2 | 27,0 bis unter 47,5 |
3 | 47,5 bis unter 70,0 |
4 | 70,0 bis unter 90,0 |
5 | 90,0 bis unter 100,0 |
* Erfolgt auf Grundlage zweier Anlagen zu § 15 SGB XI im Zusammenhang mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA)
Leistungen bei Pflegegrad 1
Beratung durch die Pflegekassen
Beratung gemäß § 37 III
Wohngruppenzuschlag
Pflegehilfsmittel
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen
Pflegekurse für Angehörige
Entlastungsbetrag (125 €)
Zuschuss bei frei gewähltes stationärer Pflege (125 €)
Pflegesachleistungen
Pflegegrad | Leistung pro Monat |
---|---|
2 | 689 € |
3 | 1.298 € |
4 | 1.612 € |
5 | 1.995 € |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
4000 € (bis 16.000 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)
Pflegegrad 1 bis 5
Kurzzeitpflege
Pflegegrad | Leistung pro Jahr |
---|---|
2 bis 5 | 1612 € für bis zu 4 Wochen |
Seit dem 01. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann.
Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens acht Wochen/Kalenderjahr beschränkt.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Verhinderungspflege
Pflegegrad | Leistung pro Jahr |
---|---|
2 bis 5 | 1612 € für bis zu 6 Wochen |
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50 des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 €) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Entlastungsbetrag nach § 45b
Pflegegrad | Leistung pro Monat |
---|---|
1 bis 5 | 125 € |
Seit dem 1. Janur 2017 gilt für Sie: Pflegegeldbezieher können gemäß § 45b Absatz 1a Sozialgesetzbuch den sog. ‚Entlastungsbetrag’ in Anspruch nehmen, der von der Pflegeversicherung bis zu einer Höhe von monatlich 125 € bezahlt wird.
Unter den Entlastungsbetrag fallen alle Leistungen, die der sozialen Betreuung Pflegebedürftiger dienen, bzw. deren Angehörige entlasten. Dazu gehören beispielsweise auch Leistungen zur Unterstützung im Haushalt. Bei Pflegegrad 1 können somit sogar körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege ) in Anspruch zu nehmen.
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zum Pflegegeld beansprucht werden!
Der Entlastungsanspruch ist keine ‚Geldleistung’, die Sie sich zusätzlich zum Pflegegeld auszahlen lassen. Stattdessen besteht ein Kostenerstattungsanspruch: Nur Derjenige, der einen professionellen Anbieter, z. B. einen Pflegedienst, mit der Erbringung der Leistungen beauftragt, kann sich diese Leistungen von seiner Pflegekasse in einem Umfang von bis zu 125 € pro Monat erstatten lassen.
Wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen möchten, können wir diese Leistungen für Sie erbringen!